Corona-Hilfen: Update für Unternehmen

Sachsen-Anhalt ZUKUNFT – Die Corona-Soforthilfe
Die Corona-Soforthilfe kam mit dem ersten Lockdown. Hier unterstützte der Bund und das Land Soloselbstständige, Angehörige freier Berufe und kleinere Unternehmen bei der Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen. Die Antragsfrist endete am 31.05.2020.
Aktuell wird die Verwendung der Mittel per Stichprobe geprüft. Falls Sie Soforthilfe erhalten haben, reichen Sie die Belege erst nach Aufforderung durch die Investitionsbank ein. Sie werden ggf. postalisch, per E-Mail oder telefonisch kontaktiert. Sollten Sie feststellen, dass Sie zu viel Hilfsleistungen erhalten haben oder Fragen dazu haben, wenden Sie sich direkt an die IB-Hotline 0800 56 007 57.
Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern können das Darlehen zur Liquiditätssicherung nutzen. Anträge können noch bis Ende November online eingereicht werden.
Überbrückungshilfen
Die Überbrückungshilfen des Bundes sind nicht rückzahlbare Billigkeitsleistungen zu den fixen Betriebskosten. Anträge für die 1. Phase (Fördermonate Juni bis August 2020) können nicht mehr eingereicht werden. Hier können nur noch Änderungsanträge bis 30. November 2020 gestellt werden.
Für die 2. Phase (Fördermonate September bis Dezember 2020) werden noch bis Jahresende Anträge entgegengenommen. Wichtig: Nutzen Sie hierfür das Onlineportal des Bundes. Anträge können nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer erfolgen. Sie haben keinen Steuerberater? Die Steuerberaterkammer Sachsen-Anhalt hilft Ihnen weiter. Über den Steuerberatersuchservice der Kammer finden Sie den passenden Steuerberater.
Die 2. Phase wird als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert. Auch hier wird es weitere Verbesserungen geben, z.B. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.
Die neue Überbrückungshilfe III umfasst auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbstständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbstständigen, insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Anträge können bis zum 31. August 2021 gestellt werden.
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Januar bis Juni 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III daher nicht in Frage kommt. Dazu zählen Soloselbständige, die personenbezogene (z.B. Kosmetikerinnen und Kosmetiker) oder kreative, künstlerische Tätigkeiten ausüben (z.B. Musikerinnen und Musiker, Gestalterinnen und Gestalter, Fotografinnen und Fotografen) oder zum Beispiel im Gesundheitswesen (z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, Trainer), der Tourismusbranche (z.B. Stadtführerinnen und Stadtführer, Reiseleiterinnen und Reiseleiter) oder Bildungsbranche (z.B. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Coaches) tätig sind.
Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen. Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.
KfW-Schnellkredite
Den KfW-Schnellkredit können künftig auch Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten nutzen. Auf diesem Weg können Unternehmen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen bei ihrer Hausbank zügig einen Kredit in Höhe von bis zu 300.000 Euro erhalten, abhängig vom Umsatz im Jahr 2019. Eine Kreditrisikoprüfung findet nicht statt, der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Mehr Informationen zum verlängerten und erweiterten KfW-Sonderprogramm finden Sie hier.
Novemberhilfe
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes unterstützt Unternehmen, Selbständige und Vereine, die von den Schließungen ab 2. November 2020 zur Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffen sind.
Für die Dauer der Schließungen im November bzw. Dezember 2020 erhalten Betroffene einen einmaligen Zuschuss von bis zu 75 Prozent des jeweiligen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019.
Die Antragsstellung erfolgt entweder direkt oder über prüfende Dritte. Die Antragsfrist endet am 30. April 2021.
Hinweis: Unternehmen, die bundesweit erst ab Mitte Dezember 2020 schließen mussten (u.a. Friseursalons, Einzelhandel), sind nicht antragsberechtigt. Sie sollten eine Antragstellung auf Überbrückungshilfe prüfen.
Hier erfahren Sie mehr zur Novemberhilfe.